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Von der Würde des Menschen

Vorwort

Flink bemerkt

Sofort erfühlt

Eilt der Sinn

Rennt zur Idee I

Schon konnotiert

Sogleich gesprochen:

die

Würde

Das Ich als verletzt

oder

diese Ihr oder Ihm zugedacht.

Im Gegenüber von Person zu Person und in der Sphäre allem menschlichen Miteinanders ist in allen Bezügen dieses Wort Würde, ob gedacht oder ausgesprochen, ein Kardinalwort. Verborgen begleitet sie uns in allen inneren oder äußeren Lebensbedingungen. Unsere Würde wertet stets mit. In äußeren Belangen herausgefordert reagiert sie oft mit noch unklarer Ursache ohne gewisses Ende oder eventuell mit Konsequenzen. Sie ist das Besondere in vielen, wenn nicht in allen unseren Situationen.

Aus historischer Perspektive gesehen hat der Begriff Würde in persönlicher Sensibilität und im öffentlichen  Bewusstsein des gesellschaftlichen Konsens eine wachesende Bedeutung in unserem Alltag genommen und bekommen. Dieses kleine Heftchen ist diesem Thema gewidmet und jenen, so ich dies hier schreibe.

Ingo R. H. Treuner

 

Hauptteil

Diese Schrift nimmt die Würde des Menschen in den Blick. Um  dessen naturell gebundene eigene Person wie sie leibt und lebt. Denn ohne allem Drum-Herum sind wir alle Mensch gleicher Art und Weise. Ich bin ein Mensch! Dieser schaut sich um und erkennt – ich bin ein Mensch unter Menschen.

Er weiß um seinen Lebenswillen und erkennt seinen Eigenwert den ein jeder der anderen auch besitzt. Im Laufe von Epoche zu Epoche gesellschaftlicher Entwicklung wurde im 15. Jhd. daraus der Begriff Würde des Menschen geboren. Um diesen Persönlichkeitswert „Würde des Menschen“ in personaler Substanz und Einheit kümmert sich diese kleine Arbeit, denn diese Würde ist als absolut – um alles in der Welt – zu schützen.

Es geht es um die Menschenwürde. Sie kann nur eine personale sein. Doch gibt es auch den nicht geschützten Begriff „die Würde des Amtes“. Diese Würde ist in dieser Schrift nicht behandelt und strikt ausgeschlossen. Die sogenannte Amtswürde ist lediglich an ausgeübte Tätigkeitszeit und nicht an die Person gebunden, sondern sie ist eine Leihgabe von Amtswegen. Mag diese religiöse Berufung sein oder staatlich ausgeübter Beruf oder Mandat. Manche Würdenträger nutzen diese institutionelle Leihgabe besonders.

Die Würde ist ein universaler Begriff. Selbst die ihm zukommenden Attribute sind nicht leicht fassbar. Doch in vielen täglichen Situationen menschlichen Miteinanders oder spätestens, wenn eine Person sich verbalen oder körperlichen Zumutungen ausgesetzt fühlt, springt dieses Wort Würde leicht über die Lippen.  

Aus abendländlicher Kultur und Tradition, in vielen philosophischen Schriften und Werken wurde der Begriff Würde zum Kern von Erörterungen und Darstellungen. Nicht ohne guten Grund. Ist doch die Würde eines Menschen dessen innerster Wert und äußerst allbedeutenste Qualität im menschlichen Zusammenleben. Das ist auch der Grund, weshalb die Menschenwürde im 1. Artikel  und dessen 1. Absatz des Deutschen Grundgesetz (GG) als oberstes Verfassungsprinzip ausgelegt wurde.

  • Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. Dies bedeutet, der Staat darf Menschen nicht zum bloßen Objekt degradieren.

In Absatz 2 und 3 stellen sich in – je nur einem Satz – ohne weiteren erläuternden Bezug – Menschenrechte in Grundrechtsbindung substanziell dazu.

 

Ist es nicht erstaunlich, dass für den Menschen die – in je seiner inneren Bezüge und äußerer mitmenschlicher Bewertung als bedeutendste Qualität seines Lebens – im Artikel 1 keiner weiteren auslegenden Definition bedarf? Für die, in weitergeführter Lebenspraxis individuelle Auslegung von Menschenwürde, kann man für den Bedarfsfall zwar von verletzter oder zugestandener Würde sprechen, doch ist’s jedem Bürger überlassen, wie er diesen Sachverhalt denn definiere! In diesem Artikel 1 fehlt jegliche weiterführende Ableitung von so besonders nützlichen und lebenspraktischen Begriffen und definierenden Qualitäten. Die Grundaussage dieses 1. Absatzes ist lediglich ein Gebot ohne weiterhin sich bedingender Bezüge, was im Einzelnen denn zu schützen sei. Es gibt keinen Bezug, der über das Meinen und Bewerten hinausweist, was denn Menschenwürde definiere. Der Artikel 1 unseres Grundgesetzes ist für verständnissuchende Bürgerlichkeit lediglich eine Norm ohne weiterhin deklarierte Auslegung. Lediglich im weiterführenden Strafgesetzbuch sind dessen Attribute benannt, doch dann nur auslegungsjuristisch ver- und behandelbar

 

Deshalb fragt sich in vielen lebensnahen Situation der alleingelassene Bürger: Was definiert denn nun eigentlich Würde? Was sind ihre Eigenschaften, Werte und Attribute, was ihre Substanz? Seitdem die Menschen zum Überleben auf das Miteinandersein angewiesen waren, mussten sie gezwungenermaßen ihr -Absolutes Ego – aufgeben, um es mit anderen zu teilen. Ihr Habitus von Verstand und Vernunft sorgte dafür. Von alters her entwarfen Vordenker für auskömmliches Zusammenleben jedoch wiederum nur systematische Erklärungen. So entstanden kluge ethische und moralische Verhaltensregeln, was man tue oder besser unterlasse. Mit den Tugenden und Kardinaltugenden wurden sie in grob benannte Qualitäten des Miteinanders gegossen. Auch hier in hehre Allgemeinbegriffe verfasst. 

 

Wie auch immer. In allen Bemühungen des Bürgers den Artikel 1 des GG  – Die Würde des Menschen … gezielt und dekliniert brav einzuhalten bleibe ihm nur oben genannte praktisch erlernte Verhaltensmuster aus Moral- und allgemeiner Tugendlehre einschließlich, sofern religiös, vermittelte 10 Gebote. Die substanzielle Leere der Würde des Artikels 1 GG zeigt sich daran, dass in praxisnaher lebenssituativer Deutung der Mensch seine Idee von Würde selbst definieren muss. „Sie, Herr Nachbar, jetzt bin ich aber in meiner Würde verletzt!“ Frage denn der Nachbar, was er denn damit meine, müsse jener Würdeverletzte dies erklären. Herzlichen Glückwunsch. Man kann in ausufernder Vielfalt bis zur Krone aller Tugenden alles hineininterpretieren. Unterdessen dürfte der unerquickliche Nachbar schon bei seinem Nachmittagskaffee sitzen. Oder man denke an jene körpernahen Berufe in Pflege, Notrettung, Ärzteschaft und Polizei. Zweckvoll emsig wollen sie versorgen und helfen und doch fühlt sich manch Versorgter eventuell missgetan und glaubt sich in seiner Würde verletzt. Er muss dies jedoch in eigenen Wertvorstellungen definieren, wobei wir wieder bei obigem Nachbarthema sind. Was bleibt? Der angeblich in seiner Würde Verletzte resigniert oder er tätigt eine Anzeige, sofern er nicht körperlich angegriffen wurde. Denn hierzu wird im folgenden Artikel 2 das GG deutlich und klar: 

… (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

So reduziert sich die Frage, was denn nun letztlich Würde definiere, auf Seele und Geist-Bewusstsein.

 

Doch bleibt auch weiterhin die -Würde- ein sehr abstrakter Begriff. In dem im GG so aussageloser Grundbegriff -Würde-spielt sich ein weiterer Primärbegriff ein. Dazu gehört die Ehre. Ohne Ehre, respektive Ehrgefühl, keine Würdeempfindung. Eigenes Ehrgefühls sichert auch menschliche Würde. In den Begriff Ehre deklinieren sich alle Bestandteile ethischer und moralischer Wertvorstellungen. Ist Ehre mehr eine innere menschliche Qualität, so gesellt sich als äußere ein weiterer Primärbegriff hinzu. Dieser ist als personale Integrität die eigene Souveränität.  Persönliche Souveränität haben – Souverän sein schließt eine unumschränkte Entscheidungsfreiheit ein. Diese besitzen heißt authentisches Handeln und dies unabhängig der Meinung anderer Personen. Ehre und Souveränität im Haben und Sein bilden die Würde des Menschen vollends restlich ab. Denn Würde haben setzt freies Handeln können voraus, was sich als Souverän-Sein zeigt. Setzt man die Würde als eine personale Quelle und Qualität wird der Zusammenhang noch deutlicher.   

Um die weitere Vorgehensweise von Eigenschaften möglicher Würdeverletzung enger zu fassen, müssen wir deren Wirkung genauer betrachten. In dieser unangenehmen Lage passiert ein Konflikt von innen nach außen. Ist die Würde zuvor ein Zustand, das heißt eine Qualität, so bringt deren Verletzung eine Wirkung hervor.    

Eine Qualität haben aber Wirkung sein. Eine Qualität haben beschreibt lediglich Beschaffenheit und Eigenschaften von etwas. Sie besitzt ein vorläufiges Wesen. Denn sie erklärt eine Substanz und ist nicht mehr als eine nicht geöffnete Botschaft mit stillem Wert. Erst in ihrem Gebrauche, in vollendeter Funktion und vollem Nutzen oder Beschädigung kommt Qualität ins Leben und Beurteilung. Denn Qualität beweist sich nur dann, wenn sie sich in Wirkung wandelt – Qualität auch Wirkung wird bzw. sich in dieser aufgibt. Das ist der funktionale Hintergrund des sie auch Seins. Hier thematisch abgeleitet bedeutet. Würde haben heißt auch ehrenhaft und souverän sein. Beides gleichauf in Erklärungskraft.  

Beispielhaft ist hierfür ein Aphorismus: Es ist nicht das, was wir sagen oder denken, das uns definiert, sondern das, was wir tun (Jane Austen). Auch psychisch und mentale Produkte bleiben Qualität, solange sie sich nicht im Freiheitsgrad ihres Tuns auch verwirklichen; ihre Wirkung entfalten.  Denken und Sagen sind nur argumentativ gesetzte Qualität, denn nur das Tun – das reine funktionieren von Bewirkung definiert sich erst hier als reine Wirkung.

Deshalb Haben und Sein. In unserem Fall Qualität, also Souveränität haben, aber als Wirkung verletzt sein. Um weiterhin der Würde ihren abstrakten Gehalt zu nehmen, wird es nun sinnfälliger, zu fragen: Was sichert einem Menschen in personaler Ehre eine gesellschaftliche Souveränität? Denn nur diese beiden Elemente sichern die Würde oder hier besser negativ gewendet auszugsweise zu Artikel 1 Abs. 1 GG: … Dies bedeutet, der Staat darf Menschen nicht zum bloßen Objekt degradieren. Wir müssen also fragen: Was bringt den Menschen als bewirkt vom bloßen Objekt zu seinem Ich des souveränen Subjekts, welches Würde besitzt?

 

Fassen wir bisherige Überlegungen zur strafrechtlichen Verfolgung möglicher Verletzung menschlicher Würde nachfolgend als Personale-Werte im Hinblick auf  Grundgesetzt Artikel 1 zusammen:

 

Sammelbegriffe möglicher Würdeverletzungen von:

  1. Leib und Leben / leibliche Wohlfahrt – klar definiert im Art. 1 GG
  2. Ehre / integer, – moralisch einwandfrei, tugendhaft – siehe alle vorhandenen Schriften über ethische Werte
  3. Souveränität / Deren abgeleitete Bestimmungen im Folgenden als hauptwirkend aufgeführt

Zu Souveränität kann man im weiteren Zusammenhang – jenseits von oben angeführter körperlicher Sicherheit und sicher gegründeter Moralischer Werte – nun von psychisch-mentalen Basiswerten sprechen. Auch gern Resilienz genannt.

Was formt den souveränen Menschen in der Gesellschaft – wobei die Sphäre seiner Eigenschaften umfangreich, doch umso verletzbarer.

Basiswerte:

3.1   Innere Stabilität

3.2   Selbstbehauptung persönlicher Qualitäten wie:

3.3   Existenziell sicher

3.4   Äußere Stabilität durch soziale und geschäftliche Bindung

3.5   Arbeitsmöglichkeit und Leistungswille

3.6   Soziale Einbindung mit:

3.7   Zugehörigkeit

3.8   Mitwirksamkeit

3.9   Verlässlichkeit

3.10  Wertschätzung

3.11  Kommunikationsfähigkeit

3.12  Tolerierung von Meinungsdifferenzen (bleibt elastisch)

3.13  Einfluss

3.14  Empathie sympathischer Ausstrahlung

Formen diese Zuschreibungen von Eigenschaften eine Person, so kann man bei Jener von gelungener Souveränität sprechen. Diese Liste souveräner Eigenschaften kann nicht vollständig sein doch diene sie dazu, einen ersten begrifflich gefassten Anhalt bei Würdeverletzung zu liefern.  

Doch falls in diesem Bereich eine eventuell vorgefallene grobe persönliche Verletzung in subtilster Weise herabwürdigt?

Ein Beispiel: Mobbing haben – in Seelennot sein! Das ist Nötigung/Verletzung nach Pkt. 3.7/3.8  und oder 3.10. Mobbing ist die primitivste und widerlichste Weise verdeckt operierender Zudringlichkeit.  Doch vorgenannte sogenannte „weichen“ Marker lassen sich per Artikel 1 des Grundgesetzes nur mühsam beweisen ebenso sind sie selten klar definierbar um juristisch verfolgbar zu werden.

Hier hat bekannte sogenannte Amtswürde für politisch-tätige Politiker im Strafgesetzbuch vorgesorgt: Denn geahndet werden im § 188 StGB Üble Zuschreibungen gegen Personen des politischen Lebens, üble Nachrede oder Verleumdung.

 

Aber was ist, wenn außerhalb dieses Bereiches ein – ich fühle mich beleidigt, ausgegrenzt, benachteiligt, herabgewürdigt, ja gemoppt – erleidet wird? Hierzu eine mögliche reale Situation aus dem zwischenmenschlichen Miteinander von Person zu Person inszeniert. Nein, nicht obige Nachbarschaft! Beispielhaft ein Szenengeschehen. Sehen wir hier vom amts- und autoritätsgeschützen Raum von Polizei und medizinisch agierenden Personal und Ärzteschaft ab. Bleiben wir beispielhaft im Milieu der unmittelbaren Pflegeberufe in mobiler Hauspflege und in Pflegeheimen. Oft, sehr oft wird hier in intimer, ja bis auf die Haut des zu Pflegenden, eine der verantwortungsvollsten Tätigkeiten verrichtet. Man stelle sich vor. Es passiert ein zwar freundlicher und partnerschaftlicher, aber missverständlicher Austausch notwendiger Informationen zwischen den Personen. Oder zuvor verabredete gewichtige Abstimmung zwischen Gepflegtem und Pflegenden gehen durch letzten Schichtwechsel verloren. Oder eine flinke, ja unfallverhütungs-notwendig erforderliche reflexartige körperliche  Unterstützung des zu Pflegenden resultiert im heftigen schmerzhaften Ergebnis „Aua!“ des Hilfsbedürftigen. Situationsbedingt und erschreckt und verärgert reagiert heftig der zu Pflegende: „Das geht gegen meine Würde!!!“ Nun schwingt beidseitig atmosphärisch wie klärungsschwanger das Wort Würde im Raum. Was jetzt? Wer beiderseits fühlt sich nun zum Objekt gemacht? Natürlich hängt das Herz der Angehörigen, unterstützt durch den sozialen Pulsschlag gesellschaftlicher Öffentlichkeit, bei der Person des zu Pflegenden. Auch amtlich ist umfangreich vieles auch  definiert. Schnell werden für das Geschäftsfeld im Hause Pflege einschlägige Sozialen Schriften, Ausbildungs- und interne Dienstanweisungen und Teambelehrungen unter Hinweis auf Artikel 1 GG genannt: „Die Würde der zu Pflegenden sei zu wahren!“ Dennoch. Auch bei den hier konstruierten Beispielen bleibt das Wort -Würde- ein heikler Begriff.

 

 Ingo R. H. Treuner     

 

Kommentar

Hallo Jule, du kritischer Geist.

In meinem Heftchen[1] schrieb ich: … Sehen wir hier von amts- und autoritätsgeschützten Raum von Polizei und medizinisch agierendem Personal und Ärzteschaft ab. …  

Hierzu deine Frage: Wieso sind medizinisch agierendes Personal und Ärzteschaft autoritätsgeschützt?

Aufgabe der Ärzte ist den Patienten zu behandeln, bestenfalls dessen Gesundheit wiederherzustellen. Dies passiert in einer komplexen Wechselwirkung. Denn die Ärzte sind eine Fachschaft mit studiertem spezialisierten Einzelwissen. Deshalb genießen sie seitens des Patienten eine „autoritative“ zuerkannte Geltung , welche sich in Autorität ausstrahlt. Das aber heißt nicht, dass sie autoritär sind. Das wäre etwas völlig anderes, denn da geht es rein um Macht.

Im Gegenteil spielt etwas anderes mit.

Im Behandlungsfall ergibt es sich jedoch so, dass ein Autoritätsverlangen vonseiten des Kranken dem Arzt entgegengebracht wird und das ist’s, was seitens des Patienten nun als autoritätsgeschützt wirke.

Die Medizinethik kennt vier leitende Prinzipien: Autonomie, gutes Tun, nicht schaden, Gerechtigkeit. Nicht Autorität, sondern beidseitige Autonomie. Nicht ausgeschlossen, dass im Speziellen Ärztin/Arzt dies verwechsele.

Ingo

        

[1] Ingo R. H. Treuner, Kleinarbeit Zur Würde des Menschen III/2026

 

 

 

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