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Zur Würde des Menschen

Zur Würde des Menschen

Spätestens wenn eine Person sich verbalen oder körperliche Zumutungen ausgesetzt fühlt, dann fällt oft der situationsbeschreibende Begriff von Würde. In vielen philosophischen Schriften und Bühnenkünsten wurde in abendländlicher Kultur der Begriff Würde zum Kern von Erörterungen und Darstellungen. Nicht ohne guten Grund. Ist doch die Würde des Menschen seine innerster Wert und äußerste allbedeutenste Qualität im menschlichen Zusammenleben. Das ist auch Grund, weshalb die Menschenwürde im 1. Artikel  und dessen 1. Absatz des Deutschen Grundgesetz (GG) als oberstes Verfassungsprinzip aufgenommen wurde.

  • Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. Dies bedeutet, der Staat darf Menschen nicht zum bloßen Objekt degradieren.

In Absatz 2 und 3 stellen sich in – je nur einem Satz ohne weiteren erläuternden Bezug – Menschenrechte und die Grundrechtsbindung substanziell dazu.

Ist es nicht erstaunlich, dass für den Menschen die – in je seiner inneren Bezügen und äußeren mitmenschlichen Bewertung allerbedeutenste Qualität seines Lebens – im Artikel 1 keiner weiteren auslegenden Definition bedarf? Für die, in Lebenspraxis individuelle Auslegung von Menschenwürde, kann man für den Bedarfsfall zwar von verletzter oder zugestandener Würde sprechen, doch ist’s jedem Bürger überlassen, wie er diesen Sachverhalt denn definiere! In diesem Artikel 1 fehlt jegliche Ableitung der besonders so nützlichen und praktischen Begriffe und definierenden Qualitäten in dem lediglich -Allgemeinen- bezifferten Text. So ist in Grundaussage dieser 1. Absatz lediglich eine Behauptung, ein Gebot ohne sich bedingender Bezüge, was im Einzelnen denn zu schützen sei. Es gibt keinen Bezug, der über das Meinen und Bewerten hinausweist, was denn Menschenwürde definiere. Der Artikel 1 unseres Grundgesetzes ist für verständnissuchende Bürgerlichkeit lediglich eine Norm ohne Inhalt.

Der so alleingelassene Bürger fragt nun: Was sind die Eigenschaften von Würde, was definiert Wert und Attribute, was ihre Substanz? Seitdem die Menschen zum Überleben auf das Miteinandersein angewiesen waren, mussten sie gezwungenermaßen ihr -Absolutes- Ego aufgeben, um es mit anderen zu teilen. Ihr Habitus von Verstand und Vernunft sorgte dafür. Von alters her entwarfen Vordenker für auskömmliches Zusammenleben systematische Erklärungen. So entstanden kluge ethische und moralische Verhaltensregeln, was man tue oder besser unterlasse. Mit den Tugenden und Kardinaltugenden wurden sie in grob benannte Qualitäten des Miteinanders gegossen. Auch hier in hehre Allgemeinbegriffe verfasst.  

Wie auch immer. In allen Bemühungen des Bürgers den Artikel 1 des GG  – Die Würde des Menschen … gezielt und dekliniert brav einzuhalten bleibe ihm nur oben genannte praktisch erlernte Verhaltensmuster aus Moral- und allgemeiner Tugendlehre. Die substanzielle Leere der Würde des Artikels 1 GG zeigt sich daran, dass in praxisnaher lebenssituativer Deutung der Mensch seine Idee von Würde selbst definieren muss. „Sie, Herr Nachbar, jetzt bin ich aber in meiner Würde verletzt!“ Frage denn der Nachbar, was er denn damit meine, müsse jener Würdeverletzte dies erklären. Herzlichen Glückwunsch. Man kann in ausufernder Vielfalt bis zur Krone aller Tugenden alles hineininterpretieren. Unterdessen dürfte der unerquickliche Nachbar schon bei seinem Nachmittagskaffee sitzen. Oder man denke an jene körpernahen Berufe in Pflege, Notrettung, Ärzteschaft und Polizei. Zweckvoll emsig wollen sie versorgen und helfen und doch fühlt sich manch Versorgter missgetan und glaubt sich in seiner Würde verletzt. Er muss dies jedoch in eigenen Wertvorstellungen definieren, wobei wir wieder bei obigem Nachbarthema sind. Was bleibt? Der angeblich in seiner Würde Verletzte resigniert oder er tätigt eine Anzeige.

Aber der Mensch lebt nicht allein. In der Informationsvielfalt digitalen Welt verfasst – anonym oder nicht – sind psycho-mentale Verletzungen als schnelle Botschaften gekonnt unterzubringen.

Fazit: Die substanzielle Leere des Artikels 1 GG zur erforderlichen Entsprechung und gesellschaftlicher  Durchsetzung von Würde überlässt man der juristischen Welt – Anzeigen, Abmahnungen, Klagen usw. Wert und Würde des Menschen sind im Grundgesetzes garantiert, bleibt darin aber in „Schönschrift“ durchsetzungsschwach und ist weiterhin der gesellschaftlich zunehmenden Bewusstseinsreizung des Selbstwertgefühle ausgeliefert. Man denke an oben genannte körpernahen Berufe. Quo vadis.   

Ingo R. H. Treuner                 

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